Verlader haftet bei Ladungssicherungsmängeln 11.11.2005
Ein Verlader ist in jedem Fall zu einer Sichtprüfung verpfichtet, um sich von der ordnungsgemäßen Ausrüstung des Transportfahrzeuges zu überzeugen. Er ist damit verantwortlich im Sinne des Gefahrgutgesetzes 7.5.1.2 ADR. Das stellte das Oberlandesgericht Thüringen am 14. Oktober 2005 in einem aktuellen Fall fest (Aktenzeichen 1 Ss 34/05).
Damit trat das Gericht der allgemeinen Praxis entgegen, die Vorschrift als wählbare Möglichkeit anzusehen.
1 Ss 34/05
650 Js 201852/04-3 OWi AG Weimar
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen M. K.,
geb. am
wohnhaft:
ledig, deutscher Staatsangehöriger,
Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. H.-G. T., Neuss
wegen Zuwiderhandlung gegen die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 18.11.2004
der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwerdtfeger, Richter am Oberlandesgericht Schulze und Richter am Landgericht Tscherner
am 14. Oktober 2005
beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 18.11.2004 wird mit den getroffenen Fest¬stellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Weimar zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Weimar verurteilte den Betroffenen am 18.11.2004 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 10 Nr. 17 i.V.m. § 9 Abs. 13 GGVSE i.V.m. Kapitel 7.5 ADR (nicht ordnungsgemäße Beladung und Handhabung von Gefahrgut: Natriumhydroxidlösung, Ethylether, Harzlösung entzündbar) in drei Fällen, begangen am 21.03.2003, 11.04.2003 und 31.07.2003, in einem Fall in Tateinheit mit einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 10 Nr. 5k i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1i GGVSE i.V.m. Abschnitt 5.4.0 ADR (Nichtmitführen von Begleitpapieren) zu Geldbußen von zweimal 300 EUR und einmal 350 EUR.
Die hiergegen gerichtete mit näher ausgeführten Sachrügen begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat (vorläufig) Erfolg.
1. Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
„Als Disponent ist der Betroffene für die Übergabe des Transportgutes an die Beförderungsunternehmen zuständig. Zwischen dem Arbeitgeber des Betroffenen und den von diesem beauftragten Beförderungsunternehmen wurden Vereinbarungen dahingehend getroffen, dass letztere ihre Fahrer anweisen, die Fahrzeuge mit den von der XXXXXXXXXX angedienten Gütern zu beladen und dabei die Pflichten nach Kapitel 7.5 ADR im Rahmen von § 9 Abs. 13 GGVSE wahrzunehmen. Am 21.03.2003 um 10.30 Uhr wurde durch Beamte der Verkehrspolizeiinspektion Nordhausen auf der B 80 B.-Sch. der LKW mit dem amtlichen Kennzeichen: ... festgestellt. Das Fahrzeug war mit Gefahrgut (UN 1824 Natriumhydroxidlösung, 8 III und UN 3266 ätzender basischer anorganischer flüssiger Stoff n. a. g., 8, III ADR) beladen. Die Teile der Ladung waren nicht gegen Verrutschen gesichert. Der Fahrzeugführer R. B. führte nicht ausreichend geeignete Hilfsmittel zur Ladungssicherung mit. Er konnte keine Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz vorweisen. Auf der B 249 E.-M. K. stellten Beamte der Vekehrspolizeiinspektion Nordhausen am 11.04.2003 um 10.30 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... fest. Das Fahrzeug war u. a. mit Gefahrgut (UN 1155, DIETHYLETHER (ETHYLETHER), 3, I
ADR) beladen. Die Ladung war nicht ausreichend gegen Verrutschen gesichert. Einige Teile der Ladung waren bereits auf das Fass mit Gefahrgut gefallen. Es waren zudem keine geeigneten Ladungssicherungsmittel vorhanden. Am 31.03.2003 um 10.00 Uhr wurde auf der B 249, K., der LKW, amtliches Kennzeichen ..., festgestellt. Das Fahrzeug war u. a. mit Gefahrgut (UN 1866 Harzlösung, entzündbar, 3 III) beladen. Die Ladung war nicht gesichert. Zudem führte der Kraftfahrer keine geeigneten Ladungssicherungsmittel mit. Die Fahrzeuge sind jeweils bei derXXXXXXXXX Niederlassung K., beladen worden."
2. Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Betroffene damit den objektiven Tatbestand der nicht ordnungsgemäßen Beladung und Handhabung von Gefahrgut gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 GGBefG i.V.m. § 10 Nr. 17 i.V.m. § 9 Abs. 13 GGVSE i.V.m. Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR in drei Fällen verwirklicht hat.
Gem. § 10 Nr. 17 GGVSE handelt ordnungswidrig i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 GGBefG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 13 GGVSE eine Vorschrift über die Beladung oder Handhabung nicht beachtet. Nach § 9 Abs. 13 GGVSE haben der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten. Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR bestimmt, dass eine Beladung nicht erfolgen darf, wenn eine Kontrolle der Dokumente oder eine Sichtprüfung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zeigt, dass das Fahrzeug oder der Fahrzeugführer den Rechtsvorschriften nicht genügen.
Die drei im Urteil genannten Lkw, die bei der Firma XXXXXXXXXXX beladen worden waren, haben den Rechtsvorschriften nicht genügt, weil die einzelnen Teile der Gefahrgutladung entgegen Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR nicht gegen Verrutschen gesichert waren.
Die Firma XXXXXXXXX , bei der der Betroffene als Disponent beschäftigt war, war Verlader im Sinne der zitierten Vorschriften.
Gem. § 2 Nr. 4 GGVSE ist Verlader das Unternehmen, das die verpackten gefährlichen Güter in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt, aber auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert. Die Firma XXXXXXXXXX hat die Gefahrgüter, die später von der Polizei als ungesicherte Gefahrgutladung festgestellt wurden, den Lkw-Fahrern zur Beförderung übergeben.
Der Betroffene ist für die damit in Zusammenhang stehenden Ordnungswidrigkeiten verantwortlich. Die Übergabe der Gefahrgüter an die Fahrzeugführer fiel nach den getroffenen Feststellungen in seine Zuständigkeit als Disponent der Firma XXXXXXXXX; er hatte demnach die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) übernommen (vgl. BayObLG NZV 1997, 284 f.). Als Gefahrgutbeauftragter der Firma XXXXXXXXX im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG war er ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und hat aufgrund dieses Auftrags gehandelt. Er ist deshalb so zu behandeln ist, als sei er selbst der Verlader.
Der Betroffene hätte die Beladung bzw. weitere Beladung der Lkw nicht gestatten dürfen. Denn bei einer Sichtprüfung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung vor und während des Beladens hätte der Betroffene feststellen können, dass die Fahrzeuge nicht mit geeigneten Mitteln zur Sicherung der Ladung ausgerüstet waren und deshalb die Fahrzeugführer das Gefahrgut nicht gegen ein Verrutschen sichern konnten.
Mit dem Amtsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Firma XXXXXXXXXXX als Verlader - und damit auch der von dieser beauftragte Betroffene - zu einer solchen Sichtprüfung in jedem einzelnen Fall verpflichtet war.
Würde man, wie es der Betroffene will, das Verbot der Beladung bei unzureichender Ladungssicherung davon abhängig machen, ob der Verlader sich tatsächlich von der ord¬nungsgemäßen Ausrüstung des Fahrzeugs überzeugt hat, stünde die Geltung des Verbots im Belieben des Verladers; durch bloßes Absehen von der zur Feststellung der Ausrüstung notwendigen Sichtprüfung könnte er es umgehen.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR bloß sporadische Kontrollen und Sichtprüfungen vorausgesetzt hat. Der Wortlaut der Bestimmung legt dies nicht nahe. Ihr erkennbarer Zweck, den von unzureichend gesicherten Gefahrgutladungen drohenden schweren Unglücksfällen vorzubeugen, steht einer solche Norminterpretation sogar entgegen.
Bestätigung findet diese Auslegung etwa durch die Regelung in Unterabschnitt 7.5.1.1 ADR, wonach bei der Ankunft am Be- und Entladeort der Fahrzeugführer und das Fahrzeug (insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten Fahrzeugausrüstung) den geltenden Vorschriften genügen müssen. Macht der Gesetzgeber dort einen vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs bei der Ankunft am Entladeort uneingeschränkt zur Pflicht, so besteht kein Anlass zu der Annahme, dass er das Verbot zur vorschriftswidrigen Beladung am Beladeort von nur sporadisch durchzuführenden Kontrollen und Sichtprüfungen abhängig sein lassen wollte.
Entgegen der Ansicht des Betroffenen lässt die Regelung in Unterabschnitt 7.5.11 CV 21 ADR nicht den Schluss zu, dass nur im Anwendungsbereich dieser Vorschrift - und nicht auch in demjenigen der Regelung in Unterabschnitt 7.5.1.2 - eine lückenlose Kontrolle vorgeschrieben sei. Abschnitt 7.5.11 ADR enthält zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter und trifft hinsichtlich einer Kontrolle vor dem Beladen unter CV 21 folgende Regelung: „Vor der Beladung ist die Beförderungseinheit einer sorgfältigen Inspektion zu unterziehen". Aus dem Umstand, dass bei bestimmten Gütern die „Beförderungseinheit" einer „sorgfältigen Inspektion" zu unterziehen ist, folgt keineswegs, dass die bei sonstigen Gefahrgütern vorgeschriebene Kontrolle der Dokumente und Sichtprüfung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung nur gelegentlich stattzufinden bräuchten.
Ebenso wenig ist dem Rechtsbeschwerdeführer in seiner Ansicht beizutreten, die Pflicht des Verladers zur Überprüfung der vorschriftsmäßigen Beladung entfalle, wenn sich das Beförderungsunternehmen gegenüber dem Verlader verpflichtet habe, den Fahrzeugführer zur Beachtung der Pflichten nach dem Gefahrguttransportrecht anzuhalten, und der Fahrzeugführer die Beladung tatsächlich eigenständig vornehme.
Abweichend von der früheren Regelung bestimmt § 9 Abs. 13 GGVSE ausdrücklich, dass „der Verlader und der Fahrzeugführer" im Straßenverkehr die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten haben. Die sich daraus ergebende Verantwortlichkeit kann nicht zugunsten des Verladers oder des Fahrzeugführers durch interne Vereinbarungen suspendiert werden. Zwar verlangt das Gesetz nicht die eigenhändige Vornahme der für die vorschriftsmäßige Beladung notwendigen Handlungen, insbesondere der erforderlichen Kontrollen. Diese Tätigkeiten können auf Gehilfen delegiert werden. Verlader und Fahrzeugführer bleiben aber auch dann insofern für die Erfüllung der Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich, als sie die von ihnen eingesetzten Hilfspersonen oder Beauftragten sorgfältig auszuwählen und wirkungsvoll zu überwachen haben.
Die parallele Verantwortlichkeit von Verlader und Fahrzeugführer entspricht ferner dem Schutzzweck der Norm, umfassend und zuverlässig den von Gefahrguttransporten ausgehenden Gefahren zu begegnen. Unklarheiten, Irrtümer und Missverständnisse als nie auszuschließende Folge interner Absprachen über die Wahrnehmung der Aufgaben sind diesem Schutzzweck abträglich. Soweit einer der beiden Normadressaten die Pflichten vereinbarungsgemäß oder faktisch wahrnimmt, trifft den anderen daher zumindest eine Kontrollpflicht, der bloße Stichproben nicht gerecht werden.
Die Möglichkeit einer vollständigen Befreiung von den Pflichten nach § 9 Abs. 13 GGVSE i.V.m. Kapitel 7.5 ADR durch vertragliche Überbürdung auf den jeweils anderen Normadressaten wird nicht durch die GGVSE-Durchführungsrichtlinien (RSE) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen eröffnet.
Diese bestimmt unter Nr. 9.6 in der seit dem 20.1.2005 geltenden Fassung (VkBl. 2005 S. 12), dass nur derjenige, der als eine in den Abs. 12 bis 17 des § 9 GGVSE genannte Person die dort aufgeführten Pflichten tatsächliche erfülle, für seine Tätigkeit verantwortlich sei. So müsse in Bezug auf die Pflichten aus Abs. 13 festgestellt werden, wer zur Ausführung der Beladung oder Handhabung tatsächlich bestimmt worden sei. Belade der Verlader das Fahrzeug, sei ausschließlich er für die Einhaltung der Vorschriften über das Beladen verantwortlich; übe der Fahrzeugführer diese Tätigkeit aus, trage er die alleinige Verantwortung. Abgesehen davon, dass es sich bei den RSE um Verwaltungsvorschriften handelt, die die Gerichte bei der Auslegung der Gesetze nicht binden, gelten die RSE in der zitierten Fas¬sung in Thüringen nicht, weil sie hier bisher nicht verbindlich eingeführt worden sind. Nr. 9.6 der RSE in der zu den Tatzeitpunkten gültigen und auch in Thüringen in Kraft gesetzten Fassung der Bekanntmachung vom 28.5.2002 (VkBl. 2002 S. 9; ThürStAnz Nr. 24/2002 S. 1734) lautete:
„Wer als eine in den Absätzen 12 bis 17 genannte Person die dort aufgeführten Pflichten tatsächlich erfüllt, ist für seine Tätigkeit auch verantwortlich. Wird die Pflicht von mehreren Personen tatsächlich erfüllt, so sind sie gemeinsam dafür verantwortlich"
Auch diese Regelung könnte dahin verstanden werden, dass bußgeldrechtlich nur derjenige zur Verantwortung gezogen werden soll, der Tätigkeiten, die Regelungsgegenstand des § 9 Abs. 13 GGVSE sind, tatsächlich ausgeübt hat. Eine solche Interpretation des § 9 Abs. 13 GGVSE stünde jedoch in nicht auflösbarem Widerspruch sowohl zum Wortlaut als auch zum Schutzzweck dieser Norm und ist deshalb abzulehnen. Es ist dem Verordnungsgeber freilich unbenommen, die Verantwortlichkeit von Verlader und Fahrzeugführer in einer der Nr. 9.6 RSE 2005 entsprechenden Weise abzugrenzen und einzuschränken, indem er § 9 Abs. 13 GGVSE ändert; bisher ist dies jedoch nicht geschehen.
Der Betroffene kann Nr. 9.6. RSE 2002 auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung infolge Ermessensbindung der Verwaltungsbehörde für sich ins Feld führen. Das Amtsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass die in Thüringen für Verstöße nach der GGVSE zuständige Verwaltungsbehörde bisher tatsächlich im Sinne einer von Nr. 9.6. RSE 2002 nahe gelegten restriktiven Auslegung des § 9 Abs. 13 GGVSE verfahren ist.
3. Die Urteilsfeststellungen tragen hingegen nicht die Annahme von Fahrlässigkeit Das Amtsgericht hat zur inneren Tatseite lediglich ausgeführt:
„Der Betroffene handelte auch schuldhaft, wobei ihm Fahrlässigkeit zur Last gelegt wurde".
Die Verteidigung des Betroffenen, er habe den vorschriftswidrigen Zustand der Fahrzeuge bzw. ihrer Ausrüstung nicht festgestellt, weil er keine Kontrollen durchgeführt habe, und die hierzu vertretene Rechtsansicht, zu derartigen Kontrollen auch nicht verpflichtet gewesen zu sein, lassen durchaus auch bedingten Vorsatz in Betracht kommen. Dieser wäre selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sich der Betroffene in einem Verbotsirrtum befunden haben sollte. Denn Vorsatz setzt keine Verbotskenntnis voraus, sondern erschöpft sich im Wissen und Wollen der Verwirklichung der Merkmale des objektiven Tatbestandes (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 10 Rn. 2; § 11 Rn. 19 m.w.N.).
4. Ein weiterer Mangel des Urteil besteht darin, dass es sich nicht mit der nahe liegenden Möglichkeit eines Verbotsirrtums im Sinne des § 11 Abs. 2 OWiG auseinander setzt.
In Anbetracht der von der Rechtsprechung bislang kaum behandelten Rechtslage betreffend das Verhältnis der Verantwortlichkeit von Verlader und Fahrzeugführer für die Einhaltung der Rechtsvorschriften beim Beladen mit Gefahrgut, des durch Nr. 9.6 RSE 2002 erweckten Anscheins einer alternativen Verantwortlichkeit und der Einlassung des Betroffenen hätte das Amtsgericht die Frage eines Verbotsirrtum bei dem Betroffenen erörtern und Feststellungen dazu treffen müssen.
Allerdings spricht nach derzeitiger Sachlage wenig dafür, dass ein Verbotsirrtum des Betroffenen unvermeidbar gewesen wäre und deshalb zum Freispruch führen müsste. Doch auch ein vermeidbarer Verbotsirrtum wäre beachtlich. Er hätte für die Rechtsfolgenentscheidung Bedeutung, da ein derartiger Irrtum grundsätzlich als mildernder Umstand zu berücksichtigen ist (Göhler, a.a.O., § 11 Rn. 29).
Die unzureichenden Feststellungen zur inneren Tatseite und zu einem jedenfalls die Rechtsfolgenentscheidung berührenden Verbotsirrtum führen zur Aufhebung des Urteils im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen betreffend die drei Verstöße gegen § 9 Abs. 13 GGVSE.
5. Das Urteil ist ferner hinsichtlich der Verurteilung wegen Nichtmitführens von Begleitpapieren gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 GGBefG i.V.m. § 10 Nr. 5k i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1i GGVSE
i.V.m. Abschnitt 5.4.0 ADR aufzuheben, weil dieser vom Amtsgericht angenommene Verstoß
mit einem Fall der nicht ordnungsgemäßen Beladung und Handhabung von Gefahrgut in
Tateinheit steht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 318 Rn. 13 m.w.N.; Göhler, a.a.O., §
67 Rn. 34a, 35). Aus demselben Grund war die Teilrücknahme des Einspruchs des Betroffenen hinsichtlich dieser Ordnungswidrigkeit nicht wirksam. Im Übrigen betreffen die vom
Amtsgericht als rechtliche Grundlage der Verurteilung wegen Nichtmitführens von Begleitpapieren angeführten Vorschriften nicht das im Urteil ausschließlich festgestellte Nichtmitführen der Erlaubnis nach dem GüKG.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.
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